Sorular

1.Türkiyede ABKB aleyhine açılan mahkeme hakkında Federal Meclis hangi bilgilere sahip ve açılan bu dava hakkında ne düşünüyor

2.Federal Meclis bu davanın ve buna benzer davaların durdurulması için ne gibi girişimlerde bulundu

3.Federal Meclis Türkiye de yürürlükte olan Dernekler yasasını nasıl değerlendiriyor ve Avrupa Komisyonunda Türkiye deki bu anti demokratik dernekler yasasının değişmesi için ne gibi çalışmalar yapıyor

4.Federal Meclis basından ve demokratik alevi dernek ve çevrelerinden gelen tepki ve haberler ile 1993 Senesinde Sıvas olaylarına katılan sanıkların 6 sının Almanyada bulunduklarından haberi varmı ve bu na karşı ne gibi önlemleri olacaktır

 

Cevaplar

1. Federal Meclisin Türkiye de ABKB hakkında açılan davadan haberi vardır ve Ankara da bulunan Konsolosumuz aracılığı ile bilgi alıyoruz ABKB avukatları olumlu bir karar çıkacağını söylüyorlar

2. ve 3. Federal Meclis Avrupa komisyonunda  Türkiyede ki dernekler yasasında olduğu gibi anti demokratik uygulamaların kalkması için çaba sarfediyor ve her Türk vatandaşınında düşüncesini özgürce ıfade edebilmesinden yana tavır alıyor

4.Sıvas olaylarına karışan 6 kişinin Almanya da olduklarından Federal Meclisin bilgisi vardırç

3 tane İltica başvuru yapılmıştır.

1 İltica başvurusu kabul edilmiştir

2. İltica başvurusu red edilmiştir fakat itiraz üzerine daha kesin karar cıkmamıştır

3 İltica başvurusu beklemedir daha görüşülmemiştir

 

Diğer 3 Sanık herhangi bir başvuruda bulunmamıştır.

 

 

Aleviyol tarafından PDS milletvekili Ulla Jelpke ile yapılan görüşmede  adı geçen bu kişilerin iltica taleplerinin ret edilmesi için çalışmalarını sürdüreceği ve kamu oyunun olaylara daha duyarlı olmalarını beklediğini ifade etti.    

 

 

Deutscher Bundestag                                                                  Drucksache 14/7934

14. Wahlperiode                                                                 19. 12. 2001

                                                                   

Kleine Anfrage

der Abgeordneten Ulla Jelpke und der Fraktion der PDS

 

Verbotsdrohungen gegen alewitische Vereine in der Türkei und Berichte

über einen Aufenthalt von Beteiligten der Sivas - Ausschreitungen in der

Bundesrepublik Deutschland

 

Vor dem Landgericht in Ankara läuft seit einigen Monaten ein Gerichtsverfahren

gegen den Verband der Alewitisch-Bektaschitischen Institutionen in der

Türkei und seinen Vorstand. Zu den betroffenen Vorstandsmitgliedern gehört

auch Turgut Öker, zugleich Vorsitzender der Föderation der Aleviten Gemeinden

in Deutschland.

Das Verfahren nach Artikel 5 Ziff. 2 des Vereinsgesetzes mit der Gesetzesnummer

2908 wirft dem Verband und seinen Vorstandsmitgliedern vor, durch die

Verwendung der Begriffe Aleviten und Bektaschiten sowie durch die in der Satzung

befürwortete Unterstützung von Forschungen über die alewitische Geschichte

„Separatismus" zu betreiben. Nach Artikel 5 Ziff. 2 des Vereinsgesetzes

2908 darf kein Verein mit dem Ziel gegründet werden, den Bestand der

Republik Türkei zu zerschlagen oder zu gefährden, indem man unter Berufung

auf Sprachen-, Nationen-, Klassen-, Religion- oder Konfessionsunterschiede

Separatismus betreibt.

Nach Ziffer 5 dieser Vorschrift sind auch die Aktivitäten, die alleine eine Religion,

eine nationale Minderheit, eine soziale Schicht oder eine Konfession

fördern, verboten. Nach Ziffer 6 derselben Vorschrift ist auch verboten, zu

behaupten, dass auf dem Territorium der Republik Türkei überhaupt Minderheiten

existieren, die unterschiedlichen nationalen, religiösen, konfessionellen

oder kulturellen Gruppierungen angehören oder unterschiedliche Sprachen

sprechen. Dasselbe gilt auch beim Zusammenschluss von Minderheiten, der

auch andere Sprachen und Kulturen schützt, fördert oder verbreitet als die

türkische.

Im Vorfeld des Verfahrens hatte das Regierungspräsidium in Ankara den neu gebildeten

Verband laut Pressemitteilung der Föderation der Aleviten Gemeinden

in Deutschland vom 28. September 2001 bereits im Juni 2001 aufgefordert, aus

seiner Satzung die Ausdrücke „Aleviten, Bektaschiten, Cem, Cemevi etc." zu

streichen. Andernfalls werde der amtierende Vorstand rechtlich belangt.

Eine erste Verhandlung am 3. Oktober wurde auf den 7. November (ohne Urteilsfindung)

bzw. den 12. Dezember 2001 vertagt. Dort sollen die Verhandlungen

neuerlich vertagt worden sein auf den 13. Februar 2002. Die strafrechtliche

Verfolgung der neun Gründer des Verbands wurde nach einer Mitteilung des

Verbands am 16. Oktober beendet. Die Vereinsgründer protestierten gegen die

Repressalien gegen ihren Verein unter anderem bei der EU-Kommission und

bei Vertretern der Bundesregierung.

In einer Pressemitteilung von Ende September verwies die Föderation der Alewiten

Gemeinden in Deutschland auf frühere Verfolgungen gegen Aleviten in

der Türkei und erklärte: „Schon einmal hatten Pogrome in 1993 in der Türkei in

Anwesenheit und mit Duldung von Sicherheitskräften zu Terroranschlägen von

Fundamentalisten mit vielen Toten geführt. Die 25 Millionen Aleviten in der

Türkei müssen jetzt mit einer neuen Verfolgungswelle rechnen."

Inzwischen berichtet die Föderation von Berichten in der türkischen Presse,

wonach sechs verurteilte Attentäter, die bei den anti-alewitischen Ausschreitungen

in Sivas 1993 beteiligt waren, sich in der Bundesrepublik Deutschland

aufhalten sollen. Dabei handelt es sich um M. C., M. Y., S. Ö., H. K., S. Y. und

A. A.

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über das laufende Verfahren gegen

den Dachverband der Aleviten in der Türkei und wie beurteilt die Bundesregierung

das Verfahren?

2. Welche Schritte hat die Bundesregierung unternommen, um eine Einstellung

des Verfahrens und anderer Repressalien gegen alewitische Vereine in der

Türkei zu erreichen?

3. Wie beurteilt die Bundesregierung das Vereinsgesetz 2908 in der Türkei und

welche Schritte hat die Bundesregierung – eventuell gemeinsam oder im

Benehmen mit der EU-Kommission – unternommen bzw. plant sie in der

nächsten Zeit, um eine umfassende demokratische Korrektur dieses Verein-Gesetzes

zu erreichen?

4. Hat die Bundesregierung Kenntnis von den türkischen Presseberichten und

den Sorgen in alewitischen Kreisen in der Türkei und der Bundesrepublik

Deutschland, dass sich die oben genannten Attentäter von Sivas hier aufhalten?

Welche Schritte hat die Bundesregierung unternommen bzw. plant sie in

nächster Zeit, um diesen Berichten und Befürchtungen nachzugehen?

Berlin, den 14. Dezember 2001

Ulla Jelpke

Roland Claus und Fraktion

Deutscher Bundestag Drucksache 14/8004

14. Wahlperiode 17. 01. 2002

Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 15. Januar 2002 übermittelt.

Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.

Antwort

der Bundesregierung

auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke und der Fraktion der PDS

– Drucksache 14/7934 –

Verbotsdrohungen gegen alewitische Vereine in der Türkei und Berichte

über einen Aufenthalt von Beteiligten der Sivas- Ausschreitungen in der

Bundesrepublik Deutschland

Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r

Vor dem Landgericht in Ankara läuft seit einigen Monaten ein Gerichtsverfahren

gegen den Verband der Alewitisch-Bektaschitischen Institutionen in der

Türkei und seinen Vorstand. Zu den betroffenen Vorstandsmitgliedern gehört

auch Turgut Öker, zugleich Vorsitzender der Föderation der Aleviten Gemeinden

in Deutschland.

Das Verfahren nach Artikel 5 Ziff. 2 des Vereinsgesetzes mit der Gesetzes-Nummer

2908 wirft dem Verband und seinen Vorstandsmitgliedern vor, durch

die Verwendung der Begriffe Aleviten und Bektaschiten sowie durch die in

der Satzung befürwortete Unterstützung von Forschungen über die alewitische

Geschichte „Separatismus" zu betreiben. Nach Artikel 5 Ziff. 2 des Vereinsgesetzes

2908 darf kein Verein mit dem Ziel gegründet werden, den Bestand der

Republik Türkei zu zerschlagen oder zu gefährden, indem man unter Berufung

auf Sprachen-, Nationen-, Klassen-, Religion- oder Konfessionsunterschiede

Separatismus betreibt.

Nach Ziffer 5 dieser Vorschrift sind auch die Aktivitäten, die alleine eine Religion,

eine nationale Minderheit, eine soziale Schicht oder eine Konfession

fördern, verboten. Nach Ziffer 6 derselben Vorschrift ist auch verboten, zu

behaupten, dass auf dem Territorium der Republik Türkei überhaupt Minderheiten

existieren, die unterschiedlichen nationalen, religiösen, konfessionellen

oder kulturellen Gruppierungen angehören oder unterschiedliche Sprachen

sprechen. Dasselbe gilt auch beim Zusammenschluss von Minderheiten, der

auch andere Sprachen und Kulturen schützt, fördert oder verbreitet als die

türkische.

Im Vorfeld des Verfahrens hatte das Regierungspräsidium in Ankara den neu gebildeten

Verband laut Pressemitteilung der Föderation der Aleviten Gemeinden

in Deutschland vom 28. September 2001 bereits im Juni 2001 aufgefordert,

aus seiner Satzung die Ausdrücke „Aleviten, Bektaschiten, Cem,

Cemevi etc." zu streichen. Andernfalls werde der amtierende Vorstand rechtlich

belangt.

Drucksache 14/8004 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Eine erste Verhandlung am 3. Oktober wurde auf den 7. November (ohne

Urteilsfindung) bzw. den 12. Dezember 2001 vertagt. Dort sollen die Verhandlungen

neuerlich vertagt worden sein auf den 13. Februar 2002. Die strafrechtliche

Verfolgung der neun Gründer des Verbands wurde nach einer Mitteilung

des Verbands am 16. Oktober beendet. Die Vereinsgründer protestierten gegen

die Repressalien gegen ihren Verein unter anderem bei der EU-Kommission

und bei Vertretern der Bundesregierung.

In einer Pressemitteilung von Ende September verwies die Föderation der

Aleviten Gemeinden in Deutschland auf frühere Verfolgungen gegen Aleviten

in der Türkei und erklärte: „Schon einmal hatten Pogrome in 1993 in der Türkei

in Anwesenheit und mit Duldung von Sicherheitskräften zu Terroranschlägen

von Fundamentalisten mit vielen Toten geführt. Die 25 Millionen Aleviten

in der Türkei müssen jetzt mit einer neuen Verfolgungswelle rechnen."

Inzwischen berichtet die Föderation von Berichten in der türkischen Presse,

wonach sechs verurteilte Attentäter, die bei den anti-allevitischen Ausschreitungen

in Sivas 1993 beteiligt waren, sich in der Bundesrepublik Deutschland

aufhalten sollen. Dabei handelt es sich um M. C., M. Y., S. Ö., H. K., S. Y. und

A. A.

1. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über das laufende Verfahren

gegen den Dachverband der Aleviten in der Türkei und wie beurteilt die

Bundesregierung das Verfahren?

Der Bundesregierung ist das laufende Verfahren bekannt. Die Deutsche Botschaft

in Ankara hat zwei der bisherigen Verhandlungstermine beobachtet und

steht in engem Kontakt zum Rechtsanwalt des Verbandes.

Die Rechtsanwälte des Verbandes erwarten einen positiven Ausgang des Verfahrens.

Grund zu dieser Hoffnung ist ein Grundsatzurteil des Kassationsgerichtshofes

vom 10. Oktober 2001, das im Zusammenhang mit einem Cemevi-Förderverein

klarstellt, dass allein die Benutzung der Begriffe Alevi, Bektasi oder Cem

nicht für eine Verurteilung nach dem Vereinsgesetz ausreichten.

2. Welche Schritte hat die Bundesregierung unternommen, um eine Einstellung

des Verfahrens und anderer Repressalien gegen alewitische Vereine in

der Türkei zu erreichen?

3. Wie beurteilt die Bundesregierung das Vereinsgesetz 2908 in der Türkei

und welche Schritte hat die Bundesregierung – eventuell gemeinsam oder

im Benehmen mit der EU-Kommission – unternommen bzw. plant sie in

der nächsten Zeit, um eine umfassende demokratische Korrektur dieses

Vereinsgesetzes zu erreichen?

Die Bundesregierung setzt sich – im Einklang mit der EU-Beitrittspartnerschaft

für die Türkei – für eine Anpassung der türkischen Gesetzeslage an internationale

Bestimmungen und Praktiken ein.

Die EU-Beitrittspartnerschaft für die Türkei fordert den Ausbau der gesetzlichen

und verfassungsrechtlichen Garantien für das Recht auf Vereinigungsfreiheit und

das Recht, sich friedlich zu versammeln sowie die Förderung der Entwicklung

der Zivilgesellschaft. Darüber hinaus fordert die Beitrittspartnerschaft eine

Überprüfung der türkischen Verfassung und anderer einschlägiger Rechtsvorschriften

daraufhin, dass allen türkischen Bürgern jene Rechte und Freiheiten

garantiert werden, die in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte

und Grundfreiheiten (EMRK) festgelegt sind, sowie die Gewährleistung

der Durchführung entsprechender rechtlicher Reformen und die Anpassung

an Praktiken in den EU-Mitgliedstaaten.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/8004

Artikel 11 der EMRK lautet: „Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu

versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen, einschließlich des

Rechts, zum Schutze ihrer Interessen Gewerkschaften zu bilden und diesen beizutreten.

Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen

unterworfen werden, als den vom Gesetz vorgesehenen, die in einer demokratischen

Gesellschaft im Interesse der inneren und äußeren Sicherheit, zur Aufrechterhaltung

der Ordnung und zur Verbrechensverhütung, zum Schutze der

Gesundheit und der Moral oder zum Schutze der Rechte und Freiheiten anderer

notwendig sind. (…)".

Das türkische Parlament hat im Oktober 2001 eine Reihe von Änderungen an der

türkischen Verfassung vorgenommen, um den Vorgaben der EU-Beitrittspartnerschaft

zu entsprechen. Auch Artikel 33 der türkischen Verfassung (Vereinigungsfreiheit)

wurde bezüglich der allgemeinen Bestimmungen und der Einschränkungen

des Rechts auf Gründung einer Vereinigung geändert.

Die Bundesregierung setzt sich – gemeinsam mit ihren Partnern in der Europäischen

Union – dafür ein, dass die Verfassungsänderungen nun zügig durch Anpassung

der einfachen Gesetzgebung, unter anderem auch der Vereinsgesetzgebung,

umgesetzt werden. Die Bundesregierung kann allerdings nicht in laufende

Gerichtsverfahren eingreifen.

4. Hat die Bundesregierung Kenntnis von den türkischen Presseberichten und

den Sorgen in alewitischen Kreisen in der Türkei und der Bundesrepublik

Deutschland, dass sich die oben genannten Attentäter von Sivas hier aufhalten?

Welche Schritte hat die Bundesregierung unternommen bzw. plant sie in

nächster Zeit, um diesen Berichten und Befürchtungen nachzugehen?

Berichte, laut denen sich sechs der am Attentat von Sivas beteiligten Personen in

Deutschland aufhalten sollen, sind der Bundesregierung bekannt.

In drei Fällen wurden Asylanträge gestellt. Einem Antrag wurde stattgegeben. In

einem weiteren Fall ist nach Ablehnung des Asylantrages noch ein Verwaltungsrechtsstreit

anhängig. Im dritten Verfahren ist noch keine Entscheidung ergangen.

Im Falle des als asylberechtigt anerkannten türkischen Staatsangehörigen wird

derzeit geprüft, ob die Anerkennung zurückgenommen werden kann. In den anderen

Fällen ist der Ausgang der anhängigen Verfahren abzuwarten.

Für drei weitere der in der Kleinen Anfrage genannten mutmaßlichen Attentäter

konnte bislang anhand der vorliegenden Personalien nicht festgestellt werden,

dass sie über einen Aufenthaltsstatus in Deutschland verfügen oder einen Asylantrag

gestellt haben.

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