Berlin Okullarýnda
Verilen Din Dersleri ile ilgili Soru Önergesi
2
Drucksache 15 / 12 116 Kleine Anfrage15.
Wahlperiode Kleine Anfrage des
Abgeordneten Özcan Mutlu (Bündnis 90/ Die Grünen)
vom 28. Dezember 2004 (Eingang beim
Abgeordnetenhaus am 29. Dezember 2004) und Antwort
Islamischer Religionsunterricht im Schuljahr 2003/2004 Im
Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine
Anfrage wie folgt:
1. Wie viele Schüler/-innen
wurden seitens der Eltern für die Teilnahme am islamischen
Religionsunterricht für das Schuljahr 2004/2005 angemeldet
und wie viele nehmen derzeit tatsächlich an diesem
Unterricht teil? (sortiert nach Trägern)
Zu 1.: In Bezug auf die Anmeldung zum
islamischen Religionsunterricht der Islamischen Föderation
Berlin und des Kulturzentrums Anatolischer Aleviten e.V.
verweise ich auf meine Antwort zu Frage 1 Ihrer parallel
laufenden Kleinen Anfrage Nr. 15 /12114. Da der
Religionsunterricht in alleiniger Verantwortung der
Religionsgemeinschaften durchgeführt wird, obliegt die
Teilnahmekontrolle nicht den Schulen, sondern dem jeweiligen
Träger. Die Schulen führen daher keine entsprechenden
Statistiken.
2. Wie verteilt sich die Zahl der
Schüler/-innen auf die einzelnen Jahrgänge? (sortiert nach
Trägern und Schulen) 
Zu 2.: a) Religionsunterricht des
Kulturzentrums Anatolischer Aleviten an 14 Grundschulen
An 14 der 411 Berliner Grundschulen wird
Religions-unterricht des Kulturzentrums Anatolischer
Aleviten an-geboten. Ein Angebot von Religionsunterricht der
Alevi- ten wird demzufolge an 3,4 % aller Berliner
Grundschu-len gemacht. In Klasse 1 - 4 aller Berliner
Grundschulen befinden sich insgesamt 102.881 Schüler/innen,
von diesen erhalten 85 Religionsunterricht des
Kulturzentrums Anatolischer Aleviten (0,08 %). In den
Klassen 5 und 6 aller Berliner Grundschulen befinden sich
insgesamt 45.749 Schüler/innen, von diesen erhalten 42
Religionsunterricht des Kulturzentrums Ana-tolischer
Aleviten (0.09 %). Insgesamt erhalten 127 Schüler/innen in
den Klassen 1 - 6 Religionsunterricht des Kulturzentrums
Anatolischer Aleviten (127 Schüler/innen von 148.630
Berliner Grund-schüler/innen insgesamt entspricht 0,09 %) b)
Religionsunterricht der IslamischenFörderation an 37
Grundschulen

1.126 4.023 An 37 der 411 Berliner
Grundschulen wird Religions-unterricht der Islamischen
Föderation angeboten. Ein An-gebot von Religionsunterricht
der Islamischen Föderation wird demzufolge an 9,0 % aller
Berliner Grundschulen gemacht. In Klasse 1 - 4 aller
Berliner Grundschulen be-finden sich insgesamt 102.881
Schüler/innen, von denen erhalten 2.897 Religionsunterricht
der Islamischen Föde-ration (2,82 %). In den Klassen 5 und 6
aller Berliner Grundschulen befinden sich insgesamt 45.749
Schüler/innen, von denen erhalten 1.126 Religionsunterricht
der Islamischen Föde-ration (2,46 %). Insgesamt erhalten
4.023 Schüler/innen in den Klassen 1 - 6 Religionsunterricht
der Islamischen Föderation (4.023 Schüler/innen von 148.630
Berliner Grundschüler/ innen insgesamt entspricht 2,71 %).
3. Ist dem Senat bekannt, wie viele
Schüler/-innen für die Teilnahme am islamischen
Religionsunterricht für das Schuljahr 2005/2006 angemeldet
wurden, und wie bewertet der Senat den Zulauf zum
islamischen Religionsunterricht der Islamischen Föderation
e.V.?
Zu 3.: Für das Schuljahr 2005/2006 sind
mir noch kei-ne Zahlen bekannt.
4. Wie viele Lehrer/-innen werden den
Schulen seitens der Träger jeweils zur Verfügung gestellt
und welche Er-kenntnisse hat der Senat hinsichtlich der
Qualifikation der Lehrkräfte? (sortiert nach Trägern,
Qualifikation und Ge-schlecht der Lehrkräfte)
Zu 4.: Die Beauftragung und der Einsatz
der Lehrkräf-te erfolgte bzw. erfolgt nach Maßgabe des alten
bzw. des neuen Schulgesetzes durch die
Religionsgemeinschaften, so dass eine entsprechende
Statistik über den Einsatz der Lehrkräfte nicht geführt
wird. Insbesondere wurde die Qualifikation der Lehrkräfte,
die bereits vor dem Inkraft-treten des neuen Schulgesetzes
den Religionsunterricht er-teilt haben, nicht geprüft. Seit
dem Inkrafttreten des neuen Schulgesetzes wurde vom
Kulturzentrum Anatolischer Aleviten neu eine weib-liche
Person mit dem akademischen Grad eines Magister Artium,
Hauptfach Islamwissenschaften beauftragt und für die
Erteilung des Religionsunterrichts eingesetzt. Im Dezember
2004 wurde dem Kulturzentrum Anato-lischer Aleviten der
Einsatz zweier weiterer Personen gestattet. Eine Mitteilung
über die Beauftragung und den Einsatz wurde erbeten, steht
jedoch derzeit noch aus. Im Hinblick auf die Islamische
Föderation erfolgte nach Inkrafttreten des neuen
Schulgesetzes bisher keine Beauftragung einer neuen
Lehrkraft.
5. Wie steht es um die Deutschkenntnisse
dieser Lehr-kräfte, wie wird gewährleistet, dass der
Unterricht tat-sächlich in deutscher Sprache durchgeführt
wird und wie wird das überprüft?
Zu 5.: Ich verweise auf meine Antwort zu
Frage 5 Ih-rer Kleinen Anfrage Nr. 485 vom 17. Juli 2002,
auf meine Antwort zu Frage 5 Ihrer Kleinen Anfrage Nr. 15
/11189 vom 31.01.2004 und auf meine Antwort zu Frage 5 Ihrer
parallel laufenden Kleinen Anfrage 15/12114.
6. In welcher Weise haben sich die
Regelungen des neuen Schulgesetztes hinsichtlich der
Qualifikation der Lehrkräfte auf die Arbeit der Träger
ausgewirkt?
Zu 6.: Das Schulgesetz vom 26. Januar
2004 regelt in § 13 Abs. 2 die Anforderungen an die
Qualifikation der Religionslehrkräfte. Danach kann die
Religionsgemein-schaft mit der Erteilung des
Religionsunterricht nur Per-sonen beauftragen, die diese
Anforderungen erfüllen. Im Hinblick auf das Kulturzentrum
Anatolischer Aleviten wurde das Vorliegen der
Qualifikationen in Einzelfällen bereits verneint, so
beispielsweise hinsichtlich Personen mit Abschlüssen zum
Diplom-Ingenieur, zur Erzieherin, zur Heilpädagogin und
Personen ohne abgeschlossenes Studium. Die Personen, die
bereits vor Inkrafttreten des neuen Schulgesetzes im
Religionsunterricht eingesetzt wurden, dürfen - ungeachtet
ihrer Qualifikation - auch weiterhin im Religionsunterricht
eingesetzt werden (§ 129 Abs. 4 SchulG) Soweit die
Islamische Föderation und das Kulturzent-rum Anatolischer
Aleviten die Beauftragung von Perso-nen mit türkischer
Lehrerausbildung anstreben, ist die Prüfung derzeit noch
nicht vollständig abgeschlossen. Problematisch ist hier
insbesondere die fehlende Ver-gleichbarkeit des
schulpraktischen Ausbildungsteils nach türkischem Recht
(Probejahr) mit dem Vorbereitungs-dienst nach
Lehrerbildungsrecht.
7. Wie gestaltet sich die
Zusammenarbeit zwischen den Lehrkräften für islamischen
Religionsunterricht und dem regulären Kollegium der Schulen?
Zu 7.: Ich verweise auf meine Antwort zu
Frage 4 Ihrer Kleinen Anfrage Nr. 485 vom 17. Juli 2002.
8. Welche Art von Fort- und
Weiterbildungsmöglich-keiten werden diesen Lehrkräften
derzeit geboten und wer ist zuständig für die Fort- und
Weiterbildung dieser Lehr-kräfte?
9. Wie kann eine Fort- und
Weiterbildung dieser Lehr-kräfte tatsächlich gewährleistet
werden und welche Auf-gaben könnte das Landesinstitut für
Schule und Medien in diesem Zusammenhang übernehmen?
Zu 8. und 9.: Gemäß § 13 des
Schulgesetzes für das Land Berlin ist der Religions- und
Weltanschauungsun-terricht Sache der Religions- und
Weltanschauungsge-meinschaften. Somit sind für Aus-, Fort-
und Weiterbil-dungsmaßnahmen für Lehrkräfte des nicht in
staatlicher Verantwortung durchgeführten
Religionsunterrichts allein die jeweiligen
Religionsgemeinschaften zuständig.
10. Welche Erkenntnisse hat der Senat
über die aktuell verwendeten Lehr- und Lernmittel und ist es
gewährleis-tet, dass diese Materialien in deutsch verfasst
sind? (sor-tiert nach Trägern)
Zu 10.: Ich verweise auf meine Antwort zu
Frage 12 Ihrer Kleinen Anfrage Nr. 15/10572 vom 17. Mai
2003.
11. Treffen Medienberichte zu, wonach
weitere isla-mische Religionsgemeinschaften Anträge zur
Durchfüh-rung des islamischen Religionsunterrichts
eingereicht ha-ben?
12. Wenn ja, um welche
Religionsgemeinschaften handelt es sich im einzelnen und in
welchem Stadium befinden sich die jeweiligen Anträge?
Zu 11. und 12.: Seit geraumer Zeit liegen
Anträge von zwei islamischen Organisationen (1.
Türkisch-islamische 3
Abgeordnetenhaus Berlin – 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 12
116
Union der Anstalt für Religion e.V., 2. Verband isla-mischer
Kulturzentren - VIKZ - ) vor, die jedoch nicht weiter
bearbeitet werden können, weil angeforderte Un-terlagen
nicht eingereicht wurden.
13. Wie bewertet der Senat den
Umstand, dass immer mehr Religionsgemeinschaften in die
Schule drängen, und welche Lösungen strebt der Senat an, um
der multireli-giösen Realität der multikulturellen Stadt
Berlin gerecht zu werden, damit der Dialog und der Austausch
zwischen den Religionen und Kulturen gewährleistet ist und
nicht das Gegenteil davon?
Zu 13.: Gemäß § 13 des Schulgesetzes für
das Land Berlin vom 26. Januar 2004 ist Religions- und
Weltan-schauungsunterricht Sache der Religions- und
Weltan-schauungsgemeinschaften. Diese übernehmen die
Verant-wortung, dass der Religionsunterricht gemäß den für
den allgemeinen Unterricht geltenden Bestimmungen
durch-geführt wird. Als Träger von Religionsunterricht
kommen nur solche Vereinigungen in Betracht, die die Gewähr
der Rechtstreue und der Dauerhaftigkeit bieten und deren
Be-strebungen und Tätigkeiten auf die umfassende Pflege
ei-nes religiösen Bekenntnisses ausgerichtet und deren
Mit-glieder auf dieses Bekenntnis verpflichtet und durch
die-ses verbunden sind. Demnach ist Religions- und
Weltanschauungsgemein-schaften, die die o.a. Bedingungen
erfüllen, die Erteilung von Religions- und
Weltanschauungsunterricht zu gestat-ten. In einer Stadt wie
Berlin, in der viele Kulturen und Religionen vertreten sind,
wird es auf dieser Rechtsgrund-lage zwangsläufig zum Angebot
vieler verschiedener Re-ligionsgemeinschaften kommen. Diese
Situation ist Anlass für die derzeit im parlamen-tarischen
Raum stattfindende Diskussion, die die unter-schiedlichen
Modelle eines wertebezogenen und/oder
be-kenntnisorientierten Wahlpflichtunterrichts umfasst. Der
Senat hat hierzu keine Entscheidung getroffen. Je-doch
werden in meiner Verwaltung Überlegungen ange-stellt, die
auf die Einführung eines Faches LER, wie es in Brandenburg
etabliert ist, gerichtet sind. Anstelle dieses
Unterrichtsfaches ist alternativ an die Teilnahme an einem
bekenntnisorientierten Religions- und
Weltanschauungs-unterricht gedacht. Entscheidend erscheint
mir die vorrangige Pflicht zur Teilnahme am Unterricht unter
staatlicher Verantwortung mit staatlich ausgebildeten
Lehrkräften zu sein.
Berlin, den 23. Januar 2005
Klaus Böger Senator für Bildung,
Jugend und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21.
Februar 2005) 4