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Berlin Okullarýnda Verilen Din Dersleri ile ilgili Soru Önergesi 2

Drucksache 15 / 12 116 Kleine Anfrage15.

Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Özcan Mutlu (Bündnis 90/ Die Grünen)

vom 28. Dezember 2004 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 29. Dezember 2004) und Antwort Islamischer Religionsunterricht im Schuljahr 2003/2004 Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt:

 1. Wie viele Schüler/-innen wurden seitens der Eltern für die Teilnahme am islamischen Religionsunterricht für das Schuljahr 2004/2005 angemeldet und wie viele nehmen derzeit tatsächlich an diesem Unterricht teil? (sortiert nach Trägern)

Zu 1.: In Bezug auf die Anmeldung zum islamischen Religionsunterricht der Islamischen Föderation Berlin und des Kulturzentrums Anatolischer Aleviten e.V. verweise ich auf meine Antwort zu Frage 1 Ihrer parallel laufenden Kleinen Anfrage Nr. 15 /12114. Da der Religionsunterricht in alleiniger Verantwortung der Religionsgemeinschaften durchgeführt wird, obliegt die Teilnahmekontrolle nicht den Schulen, sondern dem jeweiligen Träger. Die Schulen führen daher keine entsprechenden Statistiken.

2. Wie verteilt sich die Zahl der Schüler/-innen auf die einzelnen Jahrgänge? (sortiert nach Trägern und Schulen)

Zu 2.: a) Religionsunterricht des Kulturzentrums Anatolischer Aleviten an 14 Grundschulen  An 14 der 411 Berliner Grundschulen wird Religions-unterricht des Kulturzentrums Anatolischer Aleviten an-geboten. Ein Angebot von Religionsunterricht der Alevi- ten wird demzufolge an 3,4 % aller Berliner Grundschu-len gemacht. In Klasse 1 - 4 aller Berliner Grundschulen befinden sich insgesamt 102.881 Schüler/innen, von diesen erhalten 85 Religionsunterricht des Kulturzentrums Anatolischer Aleviten (0,08 %). In den Klassen 5 und 6 aller Berliner Grundschulen befinden sich insgesamt 45.749 Schüler/innen, von diesen erhalten 42 Religionsunterricht des Kulturzentrums Ana-tolischer Aleviten (0.09 %). Insgesamt erhalten 127 Schüler/innen in den Klassen 1 - 6 Religionsunterricht des Kulturzentrums Anatolischer Aleviten (127 Schüler/innen von 148.630 Berliner Grund-schüler/innen insgesamt entspricht 0,09 %) b) Religionsunterricht der IslamischenFörderation an 37 Grundschulen

 

 1.126 4.023 An 37 der 411 Berliner Grundschulen wird Religions-unterricht der Islamischen Föderation angeboten. Ein An-gebot von Religionsunterricht der Islamischen Föderation wird demzufolge an 9,0 % aller Berliner Grundschulen gemacht. In Klasse 1 - 4 aller Berliner Grundschulen be-finden sich insgesamt 102.881 Schüler/innen, von denen erhalten 2.897 Religionsunterricht der Islamischen Föde-ration (2,82 %). In den Klassen 5 und 6 aller Berliner Grundschulen befinden sich insgesamt 45.749 Schüler/innen, von denen erhalten 1.126 Religionsunterricht der Islamischen Föde-ration (2,46 %). Insgesamt erhalten 4.023 Schüler/innen in den Klassen 1 - 6 Religionsunterricht der Islamischen Föderation (4.023 Schüler/innen von 148.630 Berliner Grundschüler/ innen insgesamt entspricht 2,71 %).

3. Ist dem Senat bekannt, wie viele Schüler/-innen für die Teilnahme am islamischen Religionsunterricht für das Schuljahr 2005/2006 angemeldet wurden, und wie bewertet der Senat den Zulauf zum islamischen Religionsunterricht der Islamischen Föderation e.V.?

Zu 3.: Für das Schuljahr 2005/2006 sind mir noch kei-ne Zahlen bekannt.

4. Wie viele Lehrer/-innen werden den Schulen seitens der Träger jeweils zur Verfügung gestellt und welche Er-kenntnisse hat der Senat hinsichtlich der Qualifikation der Lehrkräfte? (sortiert nach Trägern, Qualifikation und Ge-schlecht der Lehrkräfte)

Zu 4.: Die Beauftragung und der Einsatz der Lehrkräf-te erfolgte bzw. erfolgt nach Maßgabe des alten bzw. des neuen Schulgesetzes durch die Religionsgemeinschaften, so dass eine entsprechende Statistik über den Einsatz der Lehrkräfte nicht geführt wird. Insbesondere wurde die Qualifikation der Lehrkräfte, die bereits vor dem Inkraft-treten des neuen Schulgesetzes den Religionsunterricht er-teilt haben, nicht geprüft. Seit dem Inkrafttreten des neuen Schulgesetzes wurde vom Kulturzentrum Anatolischer Aleviten neu eine weib-liche Person mit dem akademischen Grad eines Magister Artium, Hauptfach Islamwissenschaften beauftragt und für die Erteilung des Religionsunterrichts eingesetzt. Im Dezember 2004 wurde dem Kulturzentrum Anato-lischer Aleviten der Einsatz zweier weiterer Personen gestattet. Eine Mitteilung über die Beauftragung und den Einsatz wurde erbeten, steht jedoch derzeit noch aus. Im Hinblick auf die Islamische Föderation erfolgte nach Inkrafttreten des neuen Schulgesetzes bisher keine Beauftragung einer neuen Lehrkraft.

5. Wie steht es um die Deutschkenntnisse dieser Lehr-kräfte, wie wird gewährleistet, dass der Unterricht tat-sächlich in deutscher Sprache durchgeführt wird und wie wird das überprüft?

Zu 5.: Ich verweise auf meine Antwort zu Frage 5 Ih-rer Kleinen Anfrage Nr. 485 vom 17. Juli 2002, auf meine Antwort zu Frage 5 Ihrer Kleinen Anfrage Nr. 15 /11189 vom 31.01.2004 und auf meine Antwort zu Frage 5 Ihrer parallel laufenden Kleinen Anfrage 15/12114.

6. In welcher Weise haben sich die Regelungen des neuen Schulgesetztes hinsichtlich der Qualifikation der Lehrkräfte auf die Arbeit der Träger ausgewirkt?

Zu 6.: Das Schulgesetz vom 26. Januar 2004 regelt in § 13 Abs. 2 die Anforderungen an die Qualifikation der Religionslehrkräfte. Danach kann die Religionsgemein-schaft mit der Erteilung des Religionsunterricht nur Per-sonen beauftragen, die diese Anforderungen erfüllen. Im Hinblick auf das Kulturzentrum Anatolischer Aleviten wurde das Vorliegen der Qualifikationen in Einzelfällen bereits verneint, so beispielsweise hinsichtlich Personen mit Abschlüssen zum Diplom-Ingenieur, zur Erzieherin, zur Heilpädagogin und Personen ohne abgeschlossenes Studium. Die Personen, die bereits vor Inkrafttreten des neuen Schulgesetzes im Religionsunterricht eingesetzt wurden, dürfen - ungeachtet ihrer Qualifikation - auch weiterhin im Religionsunterricht eingesetzt werden (§ 129 Abs. 4 SchulG) Soweit die Islamische Föderation und das Kulturzent-rum Anatolischer Aleviten die Beauftragung von Perso-nen mit türkischer Lehrerausbildung anstreben, ist die Prüfung derzeit noch nicht vollständig abgeschlossen. Problematisch ist hier insbesondere die fehlende Ver-gleichbarkeit des schulpraktischen Ausbildungsteils nach türkischem Recht (Probejahr) mit dem Vorbereitungs-dienst nach Lehrerbildungsrecht.

 7. Wie gestaltet sich die Zusammenarbeit zwischen den Lehrkräften für islamischen Religionsunterricht und dem regulären Kollegium der Schulen?

Zu 7.: Ich verweise auf meine Antwort zu Frage 4 Ihrer Kleinen Anfrage Nr. 485 vom 17. Juli 2002.

8. Welche Art von Fort- und Weiterbildungsmöglich-keiten werden diesen Lehrkräften derzeit geboten und wer ist zuständig für die Fort- und Weiterbildung dieser Lehr-kräfte?

9. Wie kann eine Fort- und Weiterbildung dieser Lehr-kräfte tatsächlich gewährleistet werden und welche Auf-gaben könnte das Landesinstitut für Schule und Medien in diesem Zusammenhang übernehmen?

Zu 8. und 9.: Gemäß § 13 des Schulgesetzes für das Land Berlin ist der Religions- und Weltanschauungsun-terricht Sache der Religions- und Weltanschauungsge-meinschaften. Somit sind für Aus-, Fort- und Weiterbil-dungsmaßnahmen für Lehrkräfte des nicht in staatlicher Verantwortung durchgeführten Religionsunterrichts allein die jeweiligen Religionsgemeinschaften zuständig.

10. Welche Erkenntnisse hat der Senat über die aktuell verwendeten Lehr- und Lernmittel und ist es gewährleis-tet, dass diese Materialien in deutsch verfasst sind? (sor-tiert nach Trägern)

Zu 10.: Ich verweise auf meine Antwort zu Frage 12 Ihrer Kleinen Anfrage Nr. 15/10572 vom 17. Mai 2003.

11. Treffen Medienberichte zu, wonach weitere isla-mische Religionsgemeinschaften Anträge zur Durchfüh-rung des islamischen Religionsunterrichts eingereicht ha-ben?

12. Wenn ja, um welche Religionsgemeinschaften handelt es sich im einzelnen und in welchem Stadium befinden sich die jeweiligen Anträge?

Zu 11. und 12.: Seit geraumer Zeit liegen Anträge von zwei islamischen Organisationen (1. Türkisch-islamische 3
Abgeordnetenhaus Berlin – 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 12 116
Union der Anstalt für Religion e.V., 2. Verband isla-mischer Kulturzentren - VIKZ - ) vor, die jedoch nicht weiter bearbeitet werden können, weil angeforderte Un-terlagen nicht eingereicht wurden.

13. Wie bewertet der Senat den Umstand, dass immer mehr Religionsgemeinschaften in die Schule drängen, und welche Lösungen strebt der Senat an, um der multireli-giösen Realität der multikulturellen Stadt Berlin gerecht zu werden, damit der Dialog und der Austausch zwischen den Religionen und Kulturen gewährleistet ist und nicht das Gegenteil davon?

Zu 13.: Gemäß § 13 des Schulgesetzes für das Land Berlin vom 26. Januar 2004 ist Religions- und Weltan-schauungsunterricht Sache der Religions- und Weltan-schauungsgemeinschaften. Diese übernehmen die Verant-wortung, dass der Religionsunterricht gemäß den für den allgemeinen Unterricht geltenden Bestimmungen durch-geführt wird. Als Träger von Religionsunterricht kommen nur solche Vereinigungen in Betracht, die die Gewähr der Rechtstreue und der Dauerhaftigkeit bieten und deren Be-strebungen und Tätigkeiten auf die umfassende Pflege ei-nes religiösen Bekenntnisses ausgerichtet und deren Mit-glieder auf dieses Bekenntnis verpflichtet und durch die-ses verbunden sind. Demnach ist Religions- und Weltanschauungsgemein-schaften, die die o.a. Bedingungen erfüllen, die Erteilung von Religions- und Weltanschauungsunterricht zu gestat-ten. In einer Stadt wie Berlin, in der viele Kulturen und Religionen vertreten sind, wird es auf dieser Rechtsgrund-lage zwangsläufig zum Angebot vieler verschiedener Re-ligionsgemeinschaften kommen. Diese Situation ist Anlass für die derzeit im parlamen-tarischen Raum stattfindende Diskussion, die die unter-schiedlichen Modelle eines wertebezogenen und/oder be-kenntnisorientierten Wahlpflichtunterrichts umfasst. Der Senat hat hierzu keine Entscheidung getroffen. Je-doch werden in meiner Verwaltung Überlegungen ange-stellt, die auf die Einführung eines Faches LER, wie es in Brandenburg etabliert ist, gerichtet sind. Anstelle dieses Unterrichtsfaches ist alternativ an die Teilnahme an einem bekenntnisorientierten Religions- und Weltanschauungs-unterricht gedacht. Entscheidend erscheint mir die vorrangige Pflicht zur Teilnahme am Unterricht unter staatlicher Verantwortung mit staatlich ausgebildeten Lehrkräften zu sein.

 Berlin, den 23. Januar 2005

 Klaus Böger Senator für Bildung, Jugend und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. Februar 2005) 4

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