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92002E0795

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0795/02 von Feleknas Uca (GUE/NGL) an die Kommission. Verbot des Verbandes der Alevitisch-Bektaschitischen Institutionen in der Türkei.

Amtsblatt Nr. C 277 E vom 14/11/2002 S. 0088 - 0089

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0795/02

von Feleknas Uca (GUE/NGL) an die Kommission

(20. März 2002)

Betrifft: Verbot des Verbandes der Alevitisch-Bektaschitischen Institutionen in der Türkei

Das 2. Amtsgericht hat am 13. Februar 2002 den Verband der Alevitisch-Bektaschitischen Institutionen wegen angeblichen Verstoßes gegen das türkische Vereinsgesetz verboten. Etwa 20 Millionen Menschen zählen sich in der Türkei zur alevitischen Glaubensrichtung.

Bei seinem Verbot beruft sich das Gericht auf das Vereinsgesetz Nr. 2098, wonach unter Paragraph 5 die Verunglimpfung der Einheit des türkischen Volkes mit seinem Land und seines Volkes durch Aktivitäten im Namen einer Sprache, einer Rasse, einer Religion oder einer Ethnie unter Strafe gestellt wird.

Diese Bestimmungen sind unvereinbar mit einer pluralistischen und demokratischen Gesellschaft und verstoßen gegen das Recht auf Religions- und Meinungsfreiheit.

1. Hat die Kommission vom Verbot dieser Glaubensrichtung erfahren?

2. Wie beurteilt die Kommission das türkische Vereinsrecht?

Antwort von Herrn Verheugen im Namen der Kommission

(29. April 2002)

Der Kommission ist bekannt, dass das Zivilgericht Ankara am 13. Februar 2002 den Kulturverband der Union der Alevitisch-Bektaschitischen Institutionen verboten hat.

Die Kommission hat von der Argumentation des Staatsanwaltes Kenntnis genommen, wonach gemäß Artikel 14 und 24 der türkischen Verfassung und gemäß Artikel 5(1) des Vereinsgesetzes die Gründung einer Vereinigung im Namen der Aleviten oder Bektaschiten in der Türkei nicht zulässig sei.

Gegen das Urteil hat der Verband kürzlich Berufung beim Kassationsgerichtshof eingelegt. Der Kommission wurde bereits mitgeteilt, dass die Rechtssache im Falle der Abweisung der Berufung vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gebracht werden soll.

Die Kommission hat in ihrem Regelmäßigen Bericht auf den restriktiven Charakter und die ebenfalls restriktive Anwendung des Vereinsgesetzes hingewiesen. Das Thema wird regelmäßig im Rahmen des politischen Dialogs zwischen der Union und der Türkei zur Sprache gebracht.

Einige der jüngsten Gesetzesänderungen, die die türkische Nationalversammlung am 26. März 2002 beschlossen hat, betreffen das Vereinsgesetz, allerdings nicht dessen Artikel 5 Absatz 5, der Grundlage für das vor kurzem ausgesprochene Verbot des Kulturverbandes der Union der Alevitisch-Bektaschitischen Institutionen war. Die Kommission beurteilt daher die Art und Weise, in der die Vereinigungsfreiheit in der Türkei gehandhabt wird, nach wie vor kritisch.

(1) Gemäß Artikel 5 Absatz 5 des Vereinsgesetzes ist es untersagt, eine Vereinigung zu gründen, um Aktivitäten zugunsten oder im Namen einer Region, Rasse, sozialen Klasse, Religion oder Sekte durchzuführen..

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